Prostitution in bordellartigen Betrieben ist in Mischgebieten, die durch Wohnnutzung und Gewerbenutzung geprägt sind, verboten – dies bestätigte jüngst das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit seinem Beschluss vom 30. April 2015, dem ein Oldenburger Fall zu Grunde lag. Die Stadt Oldenburg beabsichtigt insbesondere zunächst im Bereich der vorderen Nadorster Straße weiterhin gegen derart unzulässige und baurechtlich nicht genehmigte Nutzungen vorzugehen.
Die Stadt Oldenburg hatte einem Oldenburger Hauseigentümer und Vermieter die Nutzung seiner Wohnungen zu Prostitutionszwecken untersagt. Bereits das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte das Vorgehen der Stadt gestärkt und die Klage des Hauseigentümers insoweit abgewiesen.
Das dagegen eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos. Auch das Oberverwaltungsgericht traf eine die Stadt bestätigende Entscheidung, die bisher noch nicht veröffentlicht wurde. Damit besteht eine obergerichtlich abgesicherte, praktisch landesweit gültige Rechtslage, mit der festgestellt wurde, dass bordellartige Betriebe in Mischgebieten eindeutig unzulässig sind.