Rechtsanspruch für Familienpflegezeiten

 

 Berlin, 05.12.2014

Eine gute Botschaft für alle, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen: Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit wird ab dem 1. Januar 2015 erweitert. Die Familienpflegezeit darf bis zu 24 Monate dauern. In dieser Zeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden vermindern, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen.

Um die Folgen des Verdienstausfalls in diesem Zeitraum zu mildern, gewährt der Staat pflegenden Arbeitnehmern künftig ein zinsloses Darlehen. Es wird zudem eine befristete Lohnersatzleistung eingeführt. Diese wird für maximal zehn Tage gezahlt und beträgt 90 Prozent des Nettogehaltes. Sie wird beispielsweise gewährt, wenn Angehörige eine Auszeit nehmen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren.

Mit dem neuen Gesetz können mehr Menschen die Pflegezeit in Anspruch nehmen: Sie bleibt nicht auf Eltern, Großeltern, Kindern, Geschwistern und Ehepartnern beschränkt. Künftig können auch Stiefeltern, Lebenspartner sowie Schwägerinnen und Schwäger Familienpflegezeit nehmen.

Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Kleinere Unternehmen sind ausgenommen, da für sie der – mitunter kurzfristige – Ersatz von Fachkräften schwieriger umzusetzen ist.

Das neue Gesetz verbessert die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

 

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