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Junge Eltern haben künftig bessere Chancen, ihren Anspruch auf Elternteilzeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab am Dienstag einer Personalreferentin eines Beratungsunternehmens recht, deren Teilzeitantrag abgelehnt worden war.
Sie hatte im Juni 2008 eine Tochter zur Welt gebracht und zunächst geplant, eine zweijährige Elternzeit zu nehmen. In diesen zwei Jahren wollte sie zumindest zeitweise arbeiten, deshalb vereinbarte sie im Dezember 2008 mit ihrem Arbeitgeber Teilzeit mit zunächst 15 Wochenstunden. Ab dem 1. Juni 2009 stockte sie ihre Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden auf.
Wenige Wochen vor dem Ende der Elternzeit beschloss sie, diese um ein weiteres Jahr zu verlängern und stellte einen Antrag, noch ein Jahr lang nur 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dieses Gesuch wurde abgelehnt. Sie könne nur Vollzeit oder gar nicht arbeiten, hieß es von der Firma. Sie habe schließlich schon zwei Anträge auf Teilzeit gestellt.
Nach Ansicht des neunten Senats unter dem Vorsitzenden Richter Gernot Brühler greift diese Argumentation hier nicht, da sich die Personalreferentin und ihr Chef bei der Verringerung ihrer Arbeitszeit auf erst 15 und dann 20 Stunden einig gewesen waren (Aktenzeichen 9 AZR 461/11). Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen dürften nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit angerechnet werden. Mit dieser Einschätzung folgte das höchste Arbeitsgericht der Entscheidung aus erster Instanz.
Die Personalreferentin arbeitet mittlerweile wieder für das Beratungsunternehmen, und zwar mehr als 20 Stunden pro Woche. Nun muss in einem sogenannten Entgeltprozess entschieden werden, ob ihr das Gehalt für das verwehrte Arbeitsjahr nachträglich ausgezahlt wird.