Neues Gesetz schützt vor Kostenfallen im Internet

 



Am 1. August 2012 tritt das neue Gesetz gegen Kostenfallen im Internet in Kraft. Unternehmer müssen den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung über die wesentlichen Vertragsinhalte – zum Beispiel den Preis – informieren.

Internetangebote genau anschauen

Sind Internetangebote so trickreich gestaltet, dass die Pflicht zur Bezahlung nicht klar erkennbar ist, spricht man von Kostenfallen. So werden vielfach Informationen gegen eine versteckte Gebühr angeboten. Die Gebühr bezieht sich dabei nicht auf den Erwerb der einzelnen Informationen, sondern auf die Dienstleistung des Bereitstellens.
Besonders irreführend dabei ist, dass ähnliche Informationen im Internet sonst kostenlos erhältlich sind. Der Verbraucher vermutet daher nicht, dass er zur Kasse gebeten wird.

Sorgsamer Umgang mit persönlichen Daten

Höchste Vorsicht ist geboten, wenn im Internet scheinbar grundlos nach persönlichen Daten wie Name, Anschrift, Handynummer oder Bankdaten gefragt wird. Hier sollten Verbraucher besonders kritisch hinterfragen, ob sie diese Daten wirklich angeben müssen. Denn im Zweifel dienen die Daten dazu, Rechnungen und Mahnungen zustellen zu können. 
Kommt dem Besucher der fragwürdigen Seite etwas komisch vor, sollte er sie ohne Herausgabe von Daten wieder verlassen. Allen Kostenfallen im Internet ist gemeinsam, dass sich der Verbraucher mit Name und Anschrift anmelden muss. Erst dann schnappt die Falle zu.

Das ändert sich mit dem neuen Gesetz: Der Vertrag wird erst gültig, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar und mit einem eindeutigen Hinweis wie beispielsweise "zahlungspflichtig bestellen" versehen sein. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, kommt kein Vertrag zustande.

Als "Meilenstein im Kampf gegen Abzocke im Internet" bezeichnet Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner das neue Gesetz. Durch die "Button-Lösung" werden unseriöse Geschäftspraktiken im Internet eingedämmt. Internet-Nutzer laufen nicht mehr Gefahr, ungewollt in die Abofalle zu tappen.

Nicht unter Druck setzen lassen

Ist man dennoch in die Falle getappt sein, kann eine unberechtigte Forderung zurückgewiesen werden – möglichst mit Einschreiben. Und der Vertrag sollte vorsorglich widerrufen werden. Auch wenn Schreiben von Inkasso-Büros kommen gilt: nicht unter Druck setzen lassen. Auf gerichtliche Mahnbescheide muss natürlich reagiert werden.
Vorsicht ist aber in jedem Fall dann geboten, wenn ein Mahnbescheid des Amtsgerichts zugestellt wird. Denn das Amtsgericht prüft nicht, ob die behauptete Forderung zu Recht besteht. Gegen einen unberechtigten gerichtlichen Mahnbescheid sollte deshalb am besten sofort Widerspruch eingelegt werden.
Im Zweifel kann über das weitere Vorgehen Rechtsrat bei einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt eingeholt werden.

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