Die Stadt Oldenburg weist alle Hundehalter darauf hin, dass ab Sonntag, 1. April, bis zum 15. Juli wieder die Anleinpflicht für Hunde im Wald und in der übrigen freien Landschaft gilt. Der Zentrale Außendienst der Stadtverwaltung (ZAD) wird die Einhaltung der Anleinpflicht stichprobenartig kontrollieren.
Landesweites Gesetz
Die Anleinpflicht ist im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung geregelt. Grund für die Anleinpflicht ist der Beginn der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit wildlebender Tiere, die durch freilaufende Hunde gestört werden könnten. Elterntiere könnten panikartig fliehen und ihre Jungtiere vernachlässigen. Es ist daher unbedingt notwendig, die wildlebenden Tiere in ihren Lebensräumen weitestgehend ungestört zu lassen und so die sichere Aufzucht und damit den Fortbestand der Arten zu sichern. Die Stadt bittet daher, diese landesweit geltende Regelung zum Schutz der Tiere unbedingt zu beachten.
Wo gilt die Anleinpflicht in Oldenburg?
Die Anleinpflicht gilt in der gesamten freien Landschaft. Diese umfasst nach der Auslegung des Gesetzes sowohl Wälder als auch sämtliche Grünflächen. In der Stadt Oldenburg sind dies zum Beispiel:
- das Eversten-Holz
- den Kleinen und Großen Bürgerbusch
- die Dobben- und Wallanlagen
- die Deiche und sonstige Bereiche an Gewässern wie den Swarte-Moorsee, die Bornhorster Seen oder den Schwanenteich
- die Wanderwege durch die Grünzüge und Grünbereiche der Stadt.
Die wesentlichen Bereiche, in denen die Anleinpflicht gilt, wurden entsprechend beschildert.
Ausgenommen von der Regelung sind:
- öffentliche Straßen und Wege (zum Beispiel verkehrsberuhigte Bereiche und wenig befahrene Straßen)
- naturferne versiegelte Flächen wie beispielsweise die geschotterten Flächen hinter der Weser-Ems Halle.
Extra ausgewiesene öffentliche Hundefreilaufflächen gibt es in der Stadt Oldenburg nicht.
Die Beschilderung
Mit diesem Hinweisschild sind die wesentlichen Bereiche, in denen die Anleinpflicht gilt, beschildert.