Frauen erhalten Ausgleich bei Rente

 

 

Für die meisten Frauen heute gehören Beruf und Familie zusammen. Trotzdem tragen sie vielfach die Hauptlast der Familienpflichten. Die Folge ist später eine geringere Rente. Es gibt jedoch zahlreiche Regelungen, die diese "Nachteile" im Alter ausgleichen.
 
Noch immer unterbrechen oder reduzieren Frauen häufiger ihre Erwerbstätigkeit, weil sie arbeiten und Kinder erziehen oder Angehörige pflegen. Sie zahlen deshalb im Schnitt weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Eine niedrigere Rente im Alter ist die Folge.
 

Frauen unabhängige Alterssicherung ermöglichen

 
Die Rentenpolitik der Bundesregierung trägt dieser besonderen Situation der Frauen Rechnung. Ziel ist es, Frauen eine eigene unabhängige Alterssicherung zu ermöglichen. Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt daher besonders
  •  Zeiten für Kindererziehung
  •  Zeiten für Pflege von Angehörigen
  •  Aufstockung von Rentenbeiträgen bei niedrigeren Verdiensten.
 

Kinder "füllen" das Rentenkonto

 
Grundsätzlich gilt: Zeiten der Kindererziehung werden einem Elternteil zugeordnet – zumeist dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, erhält die Mutter die Kindererziehungszeit. Sollen die Kindererziehungszeiten dem Vater zugerechnet werden, müssen beide Elternteile für die Zukunft eine einstimmige gemeinsame Erklärung abgeben. Darin könnte beispielsweise eine Aufteilung der Erziehungszeit festgehalten werden.

Bei Geburten vor 1992 beträgt die Kindererziehungszeit ein Jahr, bei Geburten ab 1992 drei Jahre. Die Erziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes.
 
Für Kindererziehungszeiten bekommen Frauen Entgeltpunkte ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Das bedeutet: sie wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus.

Ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht derzeit einer Monatsrente von 27,47 Euro in den alten und 24,37 Euro in den neuen Ländern.
 
So hoch ist der derzeitige Rentenzuwachs pro Kind:
 

 

Arbeiten in der Kindererziehungszeit

 
Mütter, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes arbeiten, profitieren nicht nur durch den Verdienst. Auch später bei der Rente wirken sich "Kinder und Beruf" aus. So werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehung und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert. Dies jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze: derzeit 5.500 Euro in den alten, 4.800 Euro in den neuen Ländern.

Wenn Frauen in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes arbeiten, wird die Kindererziehungszeit rentenrechtlich wie eine Pflichtbeitragszeit behandelt. Das bedeutet, Frauen bekommen für die Kindererziehungszeit nur dann eine Rente, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (Mindestversicherungszeit) erfüllt haben.
 

Rentenbeiträge aufgewertet 

 
Auch zwischen dem 4. und 10. Lebensjahr des Kindes geben viele Frauen vorübergehend ihre Berufstätigkeit auf oder arbeiten Teilzeit.
 
Frauen erhalten für diese Zeit mehr Rente im Alter, wenn sie
  •  am Ende ihres Berufslebens insgesamt 25 Versicherungsjahre haben
  •  in der Zeit vom 4. bis einschließlich 10. Lebensjahr des Kindes mit ihrem
     Verdienst unter dem statistischen Durschnitt liegen (2011: 2.522 Euro brutto
     monatlich in den alten, 2.207 Euro in den neuen Ländern).
 
In diesen Fällen werden die Rentenbeiträge während des Niedrigverdienstes um 50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittseinkommens aufgewertet. Frauen, die von dieser Regelung profitieren, bekommen so im Höchstfall einen Entgeltpunkt pro Jahr für ihre spätere Rente gutgeschrieben.
 

Staat unterstützt pflegende Angehörige

 
Wer sich zu Hause um pflegebedürftige Angehörige kümmert, kann oftmals keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Vor allem dann nicht, wenn es sich um ein pflegebedürftiges Kind handelt. Meist Mütter geben dann schon sehr früh ihre Arbeit auf, um das Kind intensiv zu betreuen. Dies wirkt sich zumeist sehr deutlich nachteilig auf die spätere Rente aus.
 
Um die dadurch entstehenden Lücken im Rentenkonto teilweise zu schließen, sind die Pflegenden in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
 
Voraussetzungen sind:
  • die Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds muss anerkannt sein
  • der häusliche Pflegeaufwand beträgt mindestens 14 Wochenstunden
  • die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig sein.
 

Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt dann die Rentenbeiträge. Deren Höhe richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und nach dem erforderlichen zeitlichen Pflegeaufwand.

Seit dem 1. Juli 2011 bekommen Pflegepersonen für ein Jahr Pflege ein monatliches Rentenplus zwischen 7,42 und 22,26 Euro in den alten Ländern. In den neuen Ländern betrage die Sätze zwischen 6,60 und 19,76 Euro.
 
Für die Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes gilt: die Rentenbeiträge aus der Pflegekasse werden für die Pflegezeiten bis zum 18. Lebensjahr (statt bis zum 10. Lebensjahr) gezahlt. Darüber hinaus werden die Beiträge um 50 bis maximal 100 Prozent des Durchschnittseinkommens höher bewertet.
 

Im Falle einer Ehescheidung ...

 
Bei einer Scheidung werden nicht nur Unterhaltsansprüche oder das Sorgerecht für gemeinsame Kinder geregelt. Auch die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche muss geklärt werden.
 
Frauen verdienen in der Regel weniger verdienen als ihre Ehemänner. Seit 1977 werden deshalb bei einer Scheidung die Rentenanwartschaften zwischen beiden Partner gleichmäßig aufgeteilt. Das ist der "Versorgungsausgleich". Im Regelfall bedeutet das für Frauen zusätzliche Rentenanwartschaften.
 

Rentenanwartschaften auch bei geringfügiger Beschäftigung

 
Viele Frauen haben einen oder mehrere "Mini-Jobs". Das heißt: sie verdienen nicht mehr als 400 Euro im Monat. In dem Fall zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Rentenversicherung.
 
Geringfügig Entlohnte erhalten dadurch Vorteile in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten.
 
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine Minijobnebentätigkeit sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob wird mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht.
 
Um eine Regelaltersrente zu erhalten, müssen Frauen (auch Männer), die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Hierbei werden auch Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung und Kindererziehungszeiten berücksichtigt.
 

Geringfügig beschäftigte Frauen können Rentenanspruch "aufstocken"

 
Minijoberinnen können aus eigenen Mitteln auf den vollen Pflichtbeitrag (derzeit 19,9 Prozent) aufstocken.
 
Sie müssen lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent) zum vollen Beitrag von 19,9 Prozent zusätzlich aufbringen. Also 4,9 Prozent.
 
Beispiel: Eine geringfügig Beschäftigte mit einem Verdienst von 400 Euro im Monat kann mit einem zusätzlichen Beitrag von 19,60 Euro (4,9 Prozent von 400 Euro) den Rentenbeitrag aufstocken.
 
Die Beschäftigte hat dann Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitation, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen, Anspruch auf die Förderung nach der Riester-Rente).
 
Mehr Informationen enthält eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Rentenratgeber für Frauen".

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