Seit Juli dieses Jahres gibt es den Bundesfreiwilligendienst für Frauen und Männer jeden Alters. Die Einsatzbereiche sind vielfältig. Beispielsweise ist der neue Dienst - im Vergleich zum bisherigen Zivildienst - auch im Sportverein oder im Theater, bei archäologischen Ausgrabungen oder im Katastrophenschutz möglich. Auch Grundsicherungsempfänger können sich um einen solchen Dienst bemühen. Nach zwölf Monaten erwerben sie sogar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Da freiwillig Dienstleistende als Vollzeit-Beschäftigte ein Entgelt erhalten, sind sie sozialversicherungspflichtig. Das schließt die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung mit ein. Es ist dabei unerheblich, ob sie Grundsicherungsempfänger sind oder nicht. Hierin unterscheidet sich dieser Dienst von anderen Maßnahmen für Langzeitarbeitslose wie etwa der Bürgerarbeit (siehe Kasten ganz unten).
Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlt in diesem Fall aber nur der Arbeitgeber ein. Und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Die Höhe der Beiträge bemisst sich am Entgelt.
Das zwischen Freiwilligem und Arbeitgeber frei verhandelbare Entgelt beträgt höchstens 330 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Geldersatzleistungen, falls Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt werden.
Das Taschengeld
Einem Grundsicherungsempfänger wird das Einkommen für seine Freiwilligen-Tätigkeit allerdings angerechnet. Anders als bei einer "normalen" Beschäftigung, die 100 Euro Grundfreibetrag vorsieht, erhält er hier anrechnungsfrei 60 Euro so genanntes "Taschengeld" und 30 Euro für Beiträge zu privaten Versicherungen.
Einem Grundsicherungsempfänger wird das Einkommen für seine Freiwilligen-Tätigkeit allerdings angerechnet. Anders als bei einer "normalen" Beschäftigung, die 100 Euro Grundfreibetrag vorsieht, erhält er hier anrechnungsfrei 60 Euro so genanntes "Taschengeld" und 30 Euro für Beiträge zu privaten Versicherungen.
Dienst mit Perspektive
Aufgrund der geleisteten Beiträge erwirbt auch der Grundsicherungsempfänger nach mindestens 12-monatigem freiwilligen Dienst Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Anspruch wird allerdings noch geringer sein, als es schon das Entgelt ist. So gering, dass nach der freiwilligen Dienstzeit der Arbeitslosengeld-I-Empfänger aufstockungsberechtigt sein wird.
Und dennoch: Ein freiwilliger Dienst dürfte allein wegen der Statusänderung für den einen oder anderen Langzeitarbeitslosen interessant sein. Für sie oder ihn mutet der freiwillige Dienst dadurch nämlich fast wie eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt an. Dass Freiwillige arbeitsmarktneutral eingesetzt sein muss, also keine reguläre Arbeitskraft verdrängen darf, steht dazu nicht im Widerspruch.
Möglichkeit, sich zu bewähren
Interessant kann der freiwillige Dienst auch durch die begleitenden Seminare sein. Ziel der Seminare ist es, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Darüber hinaus ist der freiwillige Dienst für Grundsicherungsempfänger auf jeden Fall aus ideellen Gründen attraktiv. Er bietet Entfaltungsmöglichkeiten und Anerkennung. Und verschafft die Gewissheit gebraucht zu werden.
Im freiwilligen Dienst kann ein Freiwilliger somit sein Durchhaltevermögen unter Beweis stellen, zusätzliche Qualifikationen erwerben und ein gutes Zeugnis bekommen. Alles Punkte, die für eine erfolgreiche Bewerbung auf dem ersten Arbeitsmarkt – eigentliches Ziel jedes Arbeitsuchenden – wichtig sind.
Bei der Bürgerarbeit handelt es sich – in Abgrenzung zum Bundesfreiwilligendienst - um zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeitsplätze für schwer vermittelbare Arbeitslose. Der Bund bezuschusst die Beschäftigung eines "Bürgerarbeiters" von 30 Wochenstunden und mit 900 Euro für den Arbeitnehmer. Die Wochenstunden sind begrenzt, um dem Bürgerarbeiter zu ermöglichen, Bewerbungen zu schreiben und sich um eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. Überhaupt ist Kern dieses Instruments die intensive Betreuung, damit möglichst viele in den ersten Arbeitsmarkt zurückfinden. Der Arbeitgeber erhält für einen Bürgerarbeitsplatz auch einen Zuschuss zum Sozialversicherungsaufwand, jedoch nicht zur Arbeitslosenversicherung. Denn Bürgerarbeiter unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht.