Neue Impulse bei der Altersvorssorge

 

 

Die Bundesregierung will die kapitalgedeckte Altersvorsorge stärken. Das Bundeskabinett hat deshalb eine Formulierungshilfe für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz beschlossen. Außerdem soll die Eigenheimrente vereinfacht und der Anlegerschutz verbessert werden.

Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz wird dem Kunden Produktvergleiche erleichtern und weitere Anreize für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge setzen.

Vergleichen per Produktinformationsblatt

Bei der steuerlich begünstigten privaten Altersvorsorge wird ein Produktinformationsblatt für alle Produktgruppen zertifizierter Altersvorsorgeverträge eingeführt. Es soll Verbrauchern in gebündelter, leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich ermöglichen. Gleichzeitig erhöht es den Wettbewerbsdruck im Hinblick auf eine möglichst geringe Kostenbelastung der angebotenen Produkte.

Förderhöchstgrenze wird angehoben

Bei der Basisversorgung im Alter wird die Förderhöchstgrenze von 20.000 Euro auf 24.000 Euro angehoben. Dazu gehört beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Knappschaft und auch die private Basisrente ("Rürup"). Eine Absicherung gegen Berufs-/ Erwerbsunfähigkeit kann leichter einbezogenen werden.

Verbesserter Erwerbsminderungsschutz

Bei der Riester-Rente (ohne Eigenheimrente) wird der Erwerbsminderungsschutz bei Altersvorsorgeverträgen verbessert. Aufwendungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit können besser steuerlich geltend gemacht werden. Die Möglichkeit zur gleichzeitigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen wird erweitert.

Eigenheimrente wird vereinfacht

Bei der Eigenheimrente ("Wohn-Riester") soll zukünftig für selbst genutztes Wohneigentum in der Ansparphase jederzeit eine Kapitalentnahme möglich sein. Bisher ist dies nur bei so genannten Kombiverträgen möglich. Die Eigenheimrente wird an dieser Stelle deutlich vereinfacht und für den Verbraucher verständlicher gemacht.

Phase für Einmal-Besteuerung wird ausgedehnt

Während der Auszahlungsphase soll jederzeit eine Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos möglich sein.
Ein Steuerpflichtiger kann sich derzeit nur einmalig, nämlich zu Beginn der Auszahlungsphase, entscheiden, ob er eine Besteuerung des Wohnförderkontos in Raten oder die Einmalbesteuerung wählt.

Bei der Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase werden 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Die Möglichkeit der Besteuerung des gesamten noch vorhandenen Wohnförderkontos unter Inanspruchnahme des "Rabatts" wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt.

Außerdem wird die jährliche Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von zwei auf ein Prozent abgesenkt. Das geförderte Kapital einschließlich der gewährten Zulagen wird betragsmäßig in einem Wohnförderkonto erfasst und bisher jährlich um zwei Prozent erhöht. Dieser Wert wird auf ein Prozent gesenkt. Dadurch vermindert sich der später zu versteuernde Betrag.

Förderung bestimmter Umbaumaßnahmen

Jetzt darf das Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag nur für den Erwerb, den Bau oder die Entschuldung (Tilgung) einer selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden, nicht aber für eine Modernisierung. Zukünftig werden Umbauten, die Barrieren reduzieren, in die Eigenheimrenten-Förderung einbezogen.

Das Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

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